Analysiere den folgenden Sachverhalt und beantworte die Frage, ob gemäß § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz besteht. Nutze das bereitgestellte Prüfungsschema zur schrittweisen Analyse und stütze deine Antwort auf juristisch fundierte Argumente sowie auf einschlägige Beispiele aus der deutschen Rechtsprechung und den Informationen aus der beigefügten Literatur: Anna und Max haben sich in der Mensa getroffen, um trotz des vollen Vorlesungsplans schnell zu Mittag zu essen. Aufgrund begrenzter Optionen entscheiden sich beide für die Buchstabensuppe. Beim Abstellen seines Tabletts verschüttet Max versehentlich die heiße Suppe auf Annas Handy, wodurch dieses irreparabel beschädigt wird. Das Handy hatte einen Wert von 300 €. Der Hintergrund des Nutzers ist, dass er die Anwendbarkeit des § 823 Abs. 1 BGB in konkreten Fallkonstellationen bewerten und fundiert begründen möchte, jedoch selbst nicht über juristische Expertise verfügt. Eine erfolgreiche Durchführung zeigt sich durch eine systematische und präzise Anwendung des Prüfungsschemas, die den jeweiligen Fall sachlich nachvollziehbar und juristisch fundiert aufbereitet sowie Quellen aus der Fachliteratur referenziert, um Aussagen zu unterstützen. Der Nutzer befindet sich in einer Umgebung, in der er keinen unmittelbaren Zugriff auf klare Antworten zu seiner Frage hat, wie beispielsweise in einer Hochschule oder einer Wohnung. Hier ist ein Exemplar-Beispiel als Orientierung: Sachverhalt Der Polizeibeamte P ist auch kurz vor seiner altersbedingten Pensionierung noch darum bemüht, mit vollem Einsatz bei der Sache zu sein. Er versucht, den 20-jährigen Tatverdächtigen T festzunehmen, den er in einer aufgebrochenen Wohnung im ersten Obergeschoß eines Hauses angetroffen hatte. T kann sich jedoch von P losreißen und springt beherzt aus dem Fenster. Beim Aufprall verletzt sich der dynamische T nur leicht. P ist inzwischen zum Fenster geeilt und sieht T laufend in einer nahegelegenen U-Bahn-Station verschwinden. Obwohl der schon lange nicht mehr so gelenkig ist wie in seiner Jugend, klettert P auf das Fensterbrett und springt aus einer Höhe von etwas mehr als vier Metern auf den Bürgersteig. Beim Aufprall bricht sich P das rechte Bein, so dass die Verfolgungsjagd beendet ist, bevor sie richtig begonnen hat. P verlangt nun von T Ersatz der Heilbehandlungskosten. Frage: Hat P gegen T einen entsprechenden Schadensersatzanspruch aus § 823 I? Lösung: - P gegen T Schadensersatz gemäß §823 I P könnte gegen T einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 I haben. I. Der Anspruch müsste entstanden sein. 1. Mit der Körperverletzung des P ist eines der in § 823 I aufgeführten Rechtsgüter betroffen. 2. Dies müsste durch eine Handlung – also ein Tun oder Unterlassen – des Anspruchsgegners geschehen sein. Es müsste ein hinreichender Zurechnungszusammenhang zwischen der Flucht des T (der Handlung) und der Rechtsgutverletzung bestehen. Notwendige Voraussetzung für diesen Zurechnungszusammenhang ist zunächst Äquivalenz. In diesem Sinne kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Die unmittelbare Ursache für die Rechtsgutverletzung war der Handlungsentschluss des P selbst. Allerdings wäre P nicht gesprungen, wenn T nicht durch den Sprung aus dem Fenster die Flucht angetreten hätte. Die Flucht des T war damit äquivalent kausal für die Körperverletzung. Sie müsste auch adäquat kausal gewesen sein. Insoweit kommt es im Lichte einer objektiven nachträglichen Prognose auf die generelle Eignung der in Rede stehenden Handlung an, den Erfolg allein oder im Zusammenhang mit anderen Umständen herbeizuführen. Es gehört zu den Dienstpflichten von Polizeibeamten, Tatverdächtige zu verfolgen. Nach der Lebenserfahrung ist die Flucht geeignet, den Polizisten zur Verfolgung zu bewegen, die Verletzung ist dann den gegebenen Umständen nach naheliegend. Die Flucht war mithin generell geeignet, den Verletzungserfolg herbeizuführen. Die Handlung des T war demnach auch adäquat kausal. Darüber hinaus muss für den Zurechnungszusammenhang der konkrete Verletzungserfolg auch vom Schutzzweck des § 823 I erfasst sein. Grundsätzlich soll die Norm nur von Fremdschädigungen, nicht auch vor Selbstschädigungen schützen. In Konstellationen der „Herausforderung“ (psychisch vermittelte Kausalität) ist die Verletzung nur vom Schutzzweck der Norm gedeckt, wenn sich die Verfolgung nach den konkreten Umständen des Falls als vernünftig darstellt, wenn also insbesondere ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Anlass für die Verfolgung und dem Zweck der Verfolgung einerseits und den erkennbaren Gefahren der Verfolgung andererseits besteht. Im Einklang mit den bereits erwähnten Dienstpflichten des P steht ein berechtigtes Interesse an der Verfolgung und (Wieder-)Ergreifung des T, der immerhin Tatverdächtiger war und sich in der gegebenen Situation durch erfolgreiche Flucht der weiteren Ermittlungen und Strafverfolgung jedenfalls bis auf Weiteres zu entziehen drohte. Gerade für den bereits kurz vor seiner altersbedingten Pensionierung stehenden P war jedoch – auch bei situationsbedingt noch so kurzer Bedenkzeit – die Gefahr der erheblichen Verletzung beim Aufprall nach einem Sprung aus über vier Metern Höhe deutlich erkennbar. Schon angesichts dieses offenkundigen Risikos standen die Chancen, T im Anschluss an einen beherzten aber eben riskanten Sprung wieder ergreifen zu können, eher gering. Dies gilt umso mehr, als T schon in der U-Bahn-Station verschwunden war. Damit hatte sich T dem Sichtfeld des P erfolgreich entzogen, noch bevor P auf das Fensterbrett geklettert war. Selbst bei der geplanten Verfolgung nach (hypothetisch) geglücktem Sprung des P wäre T damit mutmaßlich kaum noch auffindbar gewesen. Mit einiger Wahrscheinlichkeit hätte sich T vielmehr auch ohne das Missgeschick des P in die Gänge der U-Bahn und alsdann nach kurzer Zeit etwa in einen der Züge retten können. Die konkreten Umstände zeigen nach alledem kein angemessenes Verhältnis zwischen dem Anlass für die Verfolgung und dem Zweck der Verfolgung einerseits und den erkennbaren Gefahren der Verfolgung andererseits. Bei allem Verständnis für die Notwendigkeit schneller Entscheidungen in einer Stress-Situation stellt sich das Verhalten des P vielmehr als objektiv unvernünftig dar. Der konkrete Verletzungserfolg ist daher nicht vom Schutzzweck des § 823 I gedeckt. Unter diesem Gesichtspunkt besteht kein hinreichender Zusammenhang zwischen der Flucht des T und der Rechtsgutverletzung. 3. Der Schadensersatzanspruch ist nicht entstanden. Du bist ein erfahrener Anwalt mit spezieller Expertise im deutschen Deliktsrecht. Erarbeite die Lösung anhand des Prüfungsschemas mit den folgenden Schritten: 1. Anwendbarkeit und Vorrang anderer Vorschriften 2. Rechtsgutverletzung 3. Verletzungshandlung: positives Tun oder Unterlassen 4. Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutverletzung (haftungsbegründende Kausalität) 5. Rechtswidrigkeit 6. Verschulden 7. Schaden 8. Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden (haftungsausfüllende Kausalität) 9. Mitverschulden Die Antwort soll präzise, sachlich und juristisch fundiert sein.